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   KG, 25.04.2008 - 5 W 39/06   

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https://dejure.org/2008,13006
KG, 25.04.2008 - 5 W 39/06 (https://dejure.org/2008,13006)
KG, Entscheidung vom 25.04.2008 - 5 W 39/06 (https://dejure.org/2008,13006)
KG, Entscheidung vom 25. April 2008 - 5 W 39/06 (https://dejure.org/2008,13006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer markenrechtlichen Abmahnung trotz Sequestrationsantrags

  • Judicialis

    ZPO § 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93
    Markenrechtliches Abmahnerfordernis trotz Sequestrationsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 372
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 19.03.2004 - 308 O 58/04

    Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung der Beantragung einer einstweiligen

    Auszug aus KG, 25.04.2008 - 5 W 39/06
    Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn sie aus Sicht des Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterlässt, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1064; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 191).

    Maßgeblich ist, ob die Umstände des konkreten Einzelfalls geeignet sind, bei dem Berechtigten die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bemühen werde (Senat aaO., OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 191 aaO.).

  • OLG Hamburg, 14.06.2006 - 5 U 21/06

    Urheberrecht: Zulässigkeit einer zur vollständigen Erfüllung führenden

    Auszug aus KG, 25.04.2008 - 5 W 39/06
    Wird - wie vorliegend - im einstweiligen Verfügungsverfahren neben dem Unterlassungsanspruch ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand beiseite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2007, 5 W 29/06; OLG Düsseldorf aaO.; OLG Hamburg aaO.; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 29; Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26 Aufl., § 8 UWG RdNr.1.48; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 18 RdNr.38).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1996 - 2 W 55/96
    Auszug aus KG, 25.04.2008 - 5 W 39/06
    Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn sie aus Sicht des Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterlässt, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1064; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 191).
  • LG Düsseldorf, 22.10.2013 - 4a O 53/13

    Nevirapin

    (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1065; KG GRUR-RR 2008, 372 - Abmahnkosten).

    In derartigen Fällen liegt es im Allgemeinen zumindest nahe, dass der Schuldner den Beweis für sein schutzrechtswidriges Verhalten beiseiteschaffen würde, wenn er von der bevorstehenden Beschlussverfügung durch Abmahnung Kenntnis erhielte, um so wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 717; KG GRUR-RR 2008, 372 - Abmahnkosten).

    Insbesondere haben die Verfügungsklägerinnen die einstweilige Verfügung, anders als dies bei dem der durch die Verfügungsbeklagte zitierten Entscheidung des Kammergerichts (GRUR-RR 2008, 372 - Abmahnkosten) der Fall war, unstreitig auch in Bezug auf den Sequestrationsanspruch vollzogen.

  • OLG Frankfurt, 12.08.2013 - 11 W 12/13

    Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bei sofortigem Anerkenntnis (hier

    Gegen ein Urteil, mit dem aufgrund eines Kostenwiderspruchs über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden wird, findet in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; KG, GRUR-RR 2008, 372 m.w.N.).

    Wird - wie vorliegend - im einstweiligen Verfügungsverfahren neben einem Unterlassungs- ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand bei Seite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen (KG, GRUR-RR 2008, 372; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; OLG Nürnberg, WRP 1981, 342; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1.48 m. w. N.).

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2013 - 6 W 82/12

    Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei Erlass einer Beschlussverfügung

    Die Abmahnung zur Abwendung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist allerdings dann entbehrlich, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterlässt, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1064 ; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 191; KG GRUR-RR 2008, 372 ).

    In derartigen Fällen liegt es im Allgemeinen nahe, dass der Schuldner den Beweis für sein schutzrechtswidriges Verhalten beiseiteschaffen würde, wenn er von der bevorstehenden Beschlussverfügung durch Abmahnung Kenntnis erhielte, um so wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden (KG GRUR-RR 2008, 372 ; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 191).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19

    Vorwurf eines rechtsmissbräuchlich gestellten Sequestrationsantrags

    Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Vorgehens kann sein, dass er nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Gerichtsvollzieher keinen Auftrag zur Sequestration erteilt hat (vgl. KG, Beschluss vom 25. April 2008 - 5 W 39/06 = GRUR-RR 2008, 372).
  • LG Frankfurt/Main, 18.02.2015 - 6 O 431/14

    Entbehrliche Abmahnung vor Eilantrag bei virtuellen Seriennummern

    Wird -- wie vorliegend - im einstweiligen Verfügungsverfahren neben einem Unterlassungs- auch ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine solche dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile noch vorhandene Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf deren Vernichtung zu unterlaufen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013, 11 W 12/13, BeckRs 2013, 19748; KG, GRUR-RR 2008, 372; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1.48).
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